Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II RdSchr. 97h, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für privat krankenversicherte Vorruheständler
Tit. C.II RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. C – Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer und Vorruheständler
Tit. C.II RdSchr. 97h – Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für privat krankenversicherte Vorruheständler
(1) . . .
(2) [Jetzt] § 257 Abs. 4 SGB V sieht vor, dass [jetzt] für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V hatten, der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten bleibt. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 243 SGB V und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat;. . .
(3) . . .