Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.III RdSchr. 97h, Fortbestand der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
Tit. B.III RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld . . .
Tit. B.III RdSchr. 97h – Fortbestand der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
Während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld . . . besteht das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung nach [jetzt] § 24 Abs. 3 SGB III fort (vgl. Ausführungen unter [jetzt] RdSchr. 13 a Tit. 1.4).