Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I RdSchr. 97h, Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. B.I RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld . . .
Tit. B.I RdSchr. 97h – Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V . . . stellt damit sicher, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld . . . nicht unterbrochen wird. Auf die Dauer des [jetzt] Kurzarbeitergeldbezugs kommt es dabei nicht an.
(2) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XI bleibt die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld . . . unberührt. Dieser Klarstellung hätte es eigentlich nicht bedurft, denn § 49 Abs. 2 SGB XI erklärt für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung § 192 SGB V für entsprechend anwendbar, sodass bereits auf Grund dieser Bezugnahme der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gewährleistet ist.