Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 97h, Bezieher von Vorruhestandsgeld
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 97h – Bezieher von Vorruhestandsgeld
Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für sie besteht aber weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 3 und 4 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 2 SGB XI und in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.