Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.5.2.1 RdSchr. 97h, Jugendliche und [jetzt] behinderte Menschen
Tit. A.II.5.2.1 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.5 – Beitragstragung → Tit. A.II.5.2 – Sonstige arbeitslosenversicherungspflichtige Personen
Tit. A.II.5.2.1 RdSchr. 97h – Jugendliche und [jetzt] behinderte Menschen
[jetzt] Für die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherten jugendlichen behinderten Menschen in Einrichtungen für behinderte Menschen und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe haben die Träger der Einrichtungen nach § 347 Nr. 1 SGB III die Arbeitslosenversicherungsbeiträge allein zu tragen. Vergleichbare Regelungen bestehen in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 251 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V [für die Pflegeversicherung in Verb. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI] sowie in der Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.