Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.3 RdSchr. 97h, Geistliche
Tit. A.I.2.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.3 RdSchr. 97h – Geistliche
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften arbeitslosenversicherungsfrei. Wie in der Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) wird für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzt, dass die Geistlichen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (vgl. hierzu Ausführungen unter A.I.2.2). Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit von Kirchenbeamten, die kein geistliches Amt bekleiden (vgl. BSG vom 27. 11. 1984 - 12 RK 10/84 -, USK 84196), ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.