Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.2.4 RdSchr. 97h, Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.2.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.2 – Sonstige Versicherungspflichtige
Tit. A.I.1.2.4 RdSchr. 97h – Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und Krankentagegeld werden . . . als Zeiten der Versicherungspflicht bestimmt. § 26 Abs. 2 SGB III unterwirft daher Bezieher von Sozialleistungen und Bezieher von Krankentagegeld . . . der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind allerdings die Bezieher von Übergangsgeld während einer [jetzt] Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.