Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu [jetzt] § 24d SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
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Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu [jetzt] § 24d SGB V
Zu [jetzt] § 24d SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Für Versicherte gelten wie bisher bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung die Zuzahlungsregelungen bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht. Die für die Hilfsmittelversorgung neu eingeführte Regelung zur Begrenzung des Leistungsanspruchs auf den niedrigsten mit einem Leistungserbringer vereinbarten Preis gilt nicht bei Hilfsmitteln, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft erforderlich sind. Darüber hinaus findet bei diesen Hilfsmitteln die Begrenzung der Vertragspreise auf den Festbetrag keine Anwendung. Diese Ausnahmen entsprechen dem Grunde nach den bisherigen Ausnahmeregelungen; die Änderungen erklären sich durch die vorgenommenen Neuregelungen zur Hilfsmittelversorgung im SGB V.