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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 275 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Begutachtung von Leistungsanträgen
Zu § 275 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 275 SGB V
Zu § 275 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Begutachtung von Leistungsanträgen
(1) An Stelle der bisherigen Begutachtungspflicht haben die Krankenkassen Anträge auf Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 SGB V durch den MDK stichprobenartig begutachten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regelungen zur Durchführung der Stichprobe in Richtlinien festgelegt hat.[...] Nachweislich der Gesetzesbegründung treten die Änderungen des § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V wegen der engen Verknüpfung insgesamt erst am 1. 7. 2008 in Kraft.
(2) Bis zur Verabschiedung der o. gen. Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur MDK-Begutachtung in Stichproben haben die Krankenkassen wie bisher den MDK zur Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Leistungen einzuschalten. Die bestehenden "Ausnahmeregelungen von der Begutachtungspflicht durch den MDK vom 3. 7. 1996", die gemäß § 217f Abs. 5 SGB V bis zur Verabschiedung der o. gen. Richtlinien weiter gelten, sind zu berücksichtigen.[...]
(3) Bei Verlängerungsanträgen ist die Notwendigkeit weiterhin durch den MDK unter Beachtung der vorgenannten Ausnahmeregelungen prüfen zu lassen.