Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 52 SGB V Tit. 5 RdSchr. 07e, Leistungsbeschränkung
Zu § 52 SGB V Tit. 5 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 52 SGB V
Zu § 52 SGB V Tit. 5 RdSchr. 07e – Leistungsbeschränkung
(1) Durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten wird das Sachleistungsprinzip nicht in Frage gestellt. Bei der Frage der Angemessenheit der Kostenbeteiligung werden insbesondere die Höhe der Leistungsaufwendungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sein. Dies gilt analog für die Entscheidung, ob das Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern ist.