Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 52 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Personenkreis
Zu § 52 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 52 SGB V
Zu § 52 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Personenkreis
Von den Leistungsbeschränkungen nach § 52 SGB V werden alle Versichertengruppen erfasst. Die Vorschrift gilt mithin für Versicherungspflichtige (vgl. § 5 SGB V), freiwillig Versicherte (vgl. § 9 SGB V) und nach § 10 SGB V versicherte Familienangehörige.