Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 46 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Rechtslage ab 1. 1. 2009
Zu § 46 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 46 SGB V
Zu § 46 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Rechtslage ab 1. 1. 2009
(1) Vom 1. 1. 2009 an haben die Krankenkassen den nach dem KVSG versicherten Künstlern und Publizisten einen Krankengeld-Wahltarif anzubieten, der den Krankengeldanspruch entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lässt. Spätester (Wahl-)Beginn des Krankengeldanspruchs ist nach wie vor der Beginn der 3. Arbeitsunfähigkeitswoche (§ 53 Abs. 6 SGB V in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung). Anstelle einer (erhöhten) Beitragszahlung an die Künstlersozialkasse tritt dann die individuelle Prämienzahlung an die Krankenkasse.
(2) Eine Erklärung über den Beginn des Krankengeldanspruchs gegenüber der Künstlersozialkasse wird somit obsolet. Den Sätzen 4 und 5 des § 46 SGB V entsprechende Regelungen müssen künftig die Satzungen der Krankenkassen enthalten.
(3) Die Heimarbeiter mit Anspruch auf Entgeltzuschlag nach § 10 Abs. 1 EFZG haben bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daher erhalten sie grds. vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld. Durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes (§ 242 SGB V), welcher bislang zu zahlen ist, würde dieser Personenkreis weiterhin grds. ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, jedoch nur Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu zahlen haben. Diese Rechtsfolge ist nach dem ausdrücklichen Hinweis des BMG gewollt, da es sich um einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis handelt. Zur Umsetzung der zum 1. 1. 2009 in Kraft tretenden Regelungen wird zu gegebener Zeit ausführlich besonders Stellung genommen.