Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 43 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 43 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 43 SGB V
Zu § 43 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
(1) Die bisher den Spitzenverbänden der Krankenkassen obliegende Verpflichtung, das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität von sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen zu bestimmen, wird auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen.
(2) Bis zur Verabschiedung neuer Vorgaben durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt die bisherige "Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Voraussetzungen, Inhalten und zur Qualität sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V vom 1. 7. 2005" weiter (§ 217f Abs. 5 SGB V).[...]
Anmerkung: Mit der am 1. 4. 2009 geschlossenen Bestimmung zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen.