Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 37 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
Zu § 37 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
(1) Das vom BSG seit 2005 geschaffene Wahlrecht der Versicherten zu entscheiden, ob die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht oder im Rahmen der selbst sichergestellten Pflege nach SGB XI als maßgeblicher Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden sollen, wird wieder beseitigt. Damit umfasst der Anspruch auf häusliche Krankenpflege [jetzt] seit 1. 4. 2007 verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch dann, wenn dieser Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wird. Ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege erforderlich und auch zu genehmigen, kann sie [jetzt] seit 1. 4. 2007 nicht abgelehnt werden mit dem Hinweis darauf, dass der entsprechende Hilfebedarf als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit schon berücksichtigt worden ist.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien[richtig] HKP-Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen fest. Bis zu einer Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten die bisherigen Regelungen in den BRi sowie in den HKrPflR.[...]