Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 23 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 23 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V
Zu § 23 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
(1) Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen [jetzt] seit 1. 4. 2007 statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V und stationären Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 SGB V durchzuführen. Sofern eine amtliche Statistikverordnung nicht herausgegeben wird, stimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen noch einheitliche Mindestvorgaben für die Antrags- und Bewilligungsstatistik ab.
(2) Die Aufgabe, in Leitlinien indikationsbezogene Regeldauern festzulegen, wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen. Solche Leitlinien existieren bisher wegen fehlender valider Datengrundlagen nicht.