Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2 RdSchr. 15e, Zuständigkeit der Pflegekasse
Tit. II.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. II – Zuständige Krankenkasse und Pflegekasse/Zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II
Tit. II.2 RdSchr. 15e – Zuständigkeit der Pflegekasse
Die Pflegeversicherung der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von der Pflegekasse durchgeführt, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die Mitgliedschaft besteht (vgl. II 1). Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.