Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.5.1.2 RdSchr. 15e, Kein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem Gesundheitsfonds oder der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Tit. IV.5.1.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV.5 – Ersatzansprüche und Beitragserstattungen → Tit. IV.5.1
Tit. IV.5.1.2 RdSchr. 15e – Kein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem Gesundheitsfonds oder der landwirtschaftlichen Krankenkasse
(1) Hat in dem Zeitraum, für den die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (Pflichtversicherung, nicht dagegen eine freiwillige Versicherung - vgl. I 1.8.1) bestanden, so schließt § 40 Abs. 2 Nr. 5 dritter Halbsatz SGB II in den dann vorliegenden Fällen des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III (und Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2) einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber dem BVA bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Zeiträume ab 1. Januar 2016 generell aus. Der Wegfall der Beitragserstattung ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Verwaltungsvereinfachung bereits in die Kalkulation des pauschalen Monatsbeitrags für Zeiträume ab 1. Januar 2016 eingeflossen.
(2) Die Beurteilung des Vorliegens eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses für den einen Leistungsbezieher erstreckt sich gleichermaßen auch auf die weiteren Leistungsbezieher in derselben Bedarfsgemeinschaft.
(3) Die Folgen für das Versicherungsverhältnis und die Meldungen werden unter I 1.8.1 behandelt.
(4) Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB IV kommt als Grundlage für die Erstattung von Beiträgen in den vorgenannten Fällen nicht in Frage, da ihre Anwendung durch die vorrangige Spezialregelung des § 335 Abs. 1 SGB III verdrängt wird.