Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.1.4.2 RdSchr. 15e, Pflegeversicherung
Tit. IV.1.4.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV.1 – Grundsätze der Beitragsberechnung → Tit. IV.1.4 – Tragung der Beiträge
Tit. IV.1.4.2 RdSchr. 15e – Pflegeversicherung
Aus der Verweisungsvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergibt sich, dass die Pflegeversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenfalls vom Bund getragen werden.