Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.5.7 RdSchr. 15e, Erstattung von Beiträgen beim Tod des Leistungsberechtigten
Tit. IV.5.7 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV – Beitragsrecht → Tit. IV.5 – Ersatzansprüche und Beitragserstattungen
Tit. IV.5.7 RdSchr. 15e – Erstattung von Beiträgen beim Tod des Leistungsberechtigten
Stirbt der Bezieher von Arbeitslosengeld II, endet am Todestag die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft (vgl. I 1.10.3). Für den Monat, in den der Todestag fällt, ist der pauschale Monatsbeitrag zu zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die über diesen Monat hinaus zu Unrecht gezahlt wurden, sind im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV und unter Berücksichtigung der Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV erstattungsfähig und können mit den für den Abrechnungsmonat an das Bundesversicherungsamt bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse laufend zu entrichtenden Beiträgen aufgerechnet werden.