Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. VI.3 RdSchr. 15e, Meldefristen
Tit. VI.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. VI – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. VI.3 RdSchr. 15e – Meldefristen
(1) § 203a SGB V bestimmt, dass die Meldungen u. a. für die Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend den §§ 28a bis 28c SGB IV erstattet werden.
(2) Durch den damit vorgenommenen Bezug auf § 28c SGB IV greifen für die Fristen der Meldungen die in der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung - DEÜV) bestimmten Meldefristen entsprechend bzw. sinngemäß.
(3) Damit ist die Anmeldung für einen Arbeitslosengeld II-Bezieher spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Versicherungspflicht (vgl. § 6 DEÜV) und eine Abmeldung ebenfalls spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht (vgl. § 8 Abs. 1 DEÜV) zu erstatten.