Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.1.1.2 RdSchr. 15e, Pflegeversicherung
Tit. V.1.1.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. V.1 – Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung → Tit. V.1.1 – Beitragsübernahme bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
Tit. V.1.1.2 RdSchr. 15e – Pflegeversicherung
(1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI) und nicht nach § 25 SGB XI familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
(2) Damit ist eine Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Grundlage einer Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI (in Folge einer freiwilligen Krankenversicherung) oder § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI (Auffang-Versicherungspflicht) nicht erfasst. Damit diese Personen nicht schlechter gestellt sind als Personen mit privater Pflegeversicherung, sind die Beiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom anrechenbaren Einkommen abzusetzen. Ist dies nicht oder nicht vollständig möglich, kommt eine Übernahme der Beiträge in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Von dieser Regelung dürften ausschließlich Personen, die Arbeitslosengeld II als Darlehen erhalten, und Bezieher von Sozialgeld erfasst sein, sofern sie nach § 20 Abs. 3 SGB XI bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI versichert sind.