Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.4.5 RdSchr. 15e, Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und der Tätigkeit als Beamter
Tit. I.1.4.5 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.4 – Versicherungskonkurrenz/Mehrfachversicherung
Tit. I.1.4.5 RdSchr. 15e – Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und der Tätigkeit als Beamter
(1) Beamte sind wegen ihrer Zugehörigkeit zum beihilferechtlichen Fürsorgesystem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB V krankenversicherungsfrei, auch wenn bei ihnen neben ihrem den Beihilfeanspruch vermittelnden Dienstverhältnis ein dem Grunde nach versicherungspflichtiger Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V vorliegt.
(2) Dies gilt nicht in Fällen, in denen Beamten Arbeitslosengeld II bewilligt wird. Hier tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht für diese Fallgestaltung keinen Ausschluss der Versicherungspflicht vor. Ist der Beamte jedoch zuletzt vor dem Beginn des Leistungsbezugs privat oder gar nicht krankenversichert gewesen, ist die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 5a SGB V (vgl. I 1.2.2 oder I 1.2.3) ausgeschlossen.