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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.4.2 RdSchr. 15e, Mehrfachversicherung
Tit. I.1.4.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.4 – Versicherungskonkurrenz/Mehrfachversicherung
Tit. I.1.4.2 RdSchr. 15e – Mehrfachversicherung
(1) Eine Mehrfachversicherung ist demnach denkbar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II mit
der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989),
dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989),
der Versicherungspflicht von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V),
dem Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 SGB V, § 25 KVLG 1989,
der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989).
(2) Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Rahmen dieser Maßnahme kein Übergangsgeld beziehen, besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Soweit sie neben einer solchen Maßnahme Arbeitslosengeld II beziehen, besteht ebenfalls der Tatbestand der Mehrfachversicherung.
(3) Behinderte Menschen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie im Sinne des SGB II als nicht erwerbsfähig gelten. Eine Mehrfachversicherung ist deshalb ausgeschlossen.
(4) Für Arbeitslosengeld II-Bezieher besteht unter den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989. Zugleich bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989, dass für die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V genannten Personen die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 vorrangig ist, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören. Nach § 20 KVLG 1989 sind für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB V über u. a. die Versicherung und die Mitgliedschaft mit Ausnahme des § 173 SGB V entsprechend anzuwenden. Von den Regelungen der Vorrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 2 Abs. 5 KVLG 1989 werden Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht erfasst. Damit kann Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand nach dem KVLG 1989, z. B. als Landwirt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, entstehen. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen im SGB V.