Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 06i, Übersendung von Verwaltungsakten an die BA
Tit. 3.3 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 3 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungsträger
Tit. 3.3 RdSchr. 06i – Übersendung von Verwaltungsakten an die BA
(1) Die Einzugsstelle sowie der Träger der Rentenversicherung übersenden der BA eine Mehrfertigung des Verwaltungsaktes nur dann, wenn
der Verwaltungsakt von der in Gemeinsamen Verlautbarungen, Rundschreiben, Grundsätzen oder Niederschriften von der BA und den übrigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretenen Auffassung abweicht oder
sie nach Anhörung der BA (vgl. Abschnitt 4) eine von deren Auffassung abweichende Entscheidung trifft oder
die BA im Einzelfall bzw. zu besonderen Fallgestaltungen die Übersendung verlangt oder
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber oder Auftragnehmer die Übersendung im Einzelfall ausdrücklich verlangt.
(2) Die Übersendung soll zeitgleich mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer vorgenommen werden. Zuständig ist die Regionaldirektion, in deren Bezirk die Stelle (z. B. Geschäftsstelle der Einzugsstelle) ihren Sitz hat, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die entscheidungsbegründenden Unterlagen sollen in Ablichtung beigefügt werden.
(3) Die ausschließlich auf Veranlassung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bzw. Auftraggebers oder Auftragnehmers übersandten Verwaltungsakte leitet die Regionaldirektion an die für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständige Agentur für Arbeit weiter.
(4) Entscheidungen im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden der BA von der Deutschen Rentenversicherung Bund durch besondere maschinelle Datensätze gemeldet. Dies gilt auch für die Rücknahme dieser Entscheidungen (vgl. Ziffer 3.4.2 und 6 des RdSchr. 04 o).