Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 06i, Übersendung von Verwaltungsakten an den Träger der Rentenversicherung
Tit. 3.2 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 3 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungsträger
Tit. 3.2 RdSchr. 06i – Übersendung von Verwaltungsakten an den Träger der Rentenversicherung
(1) Die Einzugsstelle übersendet dem Träger der Rentenversicherung eine Mehrfertigung des Verwaltungsaktes nur dann, wenn
der Verwaltungsakt von der in Gemeinsamen Verlautbarungen, Rundschreiben, Grundsätzen oder Niederschriften der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretenen Auffassung abweicht oder
sie nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers (vgl. Abschnitt 4) eine von dessen Auffassung abweichende Entscheidung trifft oder
der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall bzw. zu besonderen Fallgestaltungen die Übersendung verlangt oder
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber oder Auftragnehmer die Übersendung im Einzelfall ausdrücklich verlangt.
(2) Die Übersendung soll zeitgleich mit der Bekanntgabe des [richtig] Verwaltungsaktes gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. dem Auftraggeber oder Auftragnehmer vorgenommen werden. Die entscheidungsbegründenden Unterlagen sollen in Ablichtung beigefügt werden. Zuständig ist der für die Prüfung des Arbeitgebers nach § 28 p SGB IV verantwortliche Rentenversicherungsträger. Hat dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, leitet er dem nach den §§ 125 ff. SGB VI kontoführenden Rentenversicherungsträger eine Mehrfertigung zu. Soweit die Übersendung im Einzelfall bzw. zu besonderen Fallgestaltungen von einem Rentenversicherungsträger verlangt wird, ist die Mehrfertigung des Verwaltungsaktes an diesen zu senden.
(3) Verwaltungsakte der Einzugsstelle im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV über das Bestehen einer versicherungspflichtigen bzw. versicherungsfreien Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern werden den Trägern der Rentenversicherung lediglich durch die Weiterleitung der entsprechend veränderten Anmeldung bekannt gegeben. Wird festgestellt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, fordert die Einzugsstelle den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber zur Stornierung der (nicht an die Rentenversicherungsträger weitergeleiteten) Anmeldung des Ehegatten/Lebenspartners auf (vgl. Ziffer 3.2.1 des RdSchr. 04 o).