Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 06i, Übersendung von Verwaltungsakten an die Einzugsstelle
Tit. 3.1 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 3 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungsträger
Tit. 3.1 RdSchr. 06i – Übersendung von Verwaltungsakten an die Einzugsstelle
(1) In den Fällen, in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund im Anfrageverfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, ist der Einzugsstelle eine Mehrfertigung des Verwaltungsaktes, mit dem das Bestehen und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, zu übersenden. Außerdem informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund die zuständige Einzugsstelle unverzüglich, wenn gegen einen im Anfrageverfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassenen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt worden ist. Über das weitere Verfahren wird die Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet.
(2) Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden der Einzugsstelle lediglich durch besondere maschinelle Datensätze übermittelt. Dies gilt auch für die Rücknahme dieser Entscheidungen (vgl. Ziffer 3.4.2 und 6 des RdSchr. 04 o).
(3) Im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV unterrichtet der Rentenversicherungsträger die Einzugsstelle über alle Sachverhalte, die die Zahlungs- und Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. Der Rentenversicherungsträger informiert die Einzugsstelle unverzüglich über
Widerspruch,
Widerspruchsrücknahme,
Klage,
Klagerücknahme,
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen.