Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 06e, Gesetzliche Unfallversicherung
Tit. 2.3 RdSchr. 06e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1.7.2006
Tit. 2 – Allgemeines
Tit. 2.3 RdSchr. 06e – Gesetzliche Unfallversicherung
Die bisher für die gesetzliche Unfallversicherung geltende Sonderbestimmung des § 3 Satz 1 ArEV bleibt unberührt. Danach sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung bei der Beitragsfestsetzung keine Rolle. Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen für Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung ist vom 1. 7. 2006 an aber der Grenzwert von 25 EUR gemäß § 1 Satz 2 ArEV in Verb. mit § 3 Satz 2 ArEV zu berücksichtigen. Deshalb sind von diesem Zeitpunkt an die Zuschläge, die auf einem den Betrag von 25 EUR für jede Stunde übersteigenden Grundlohn beruhen, als Erwerbseinkommen heranzuziehen.