Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 98g, Ärztliche Behandlung
Tit. 2.1 RdSchr. 98g
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften
Tit. 2 – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Tit. 2.1 RdSchr. 98g – Ärztliche Behandlung
(1) [jetzt] Die ärztliche Behandlung umfasst ausdrücklich die Psychotherapie durch Ärzte und Psychotherapeuten.
(2) [jetzt] Versicherte haben das Wahlrecht unter allen zugelassenen ärztlichen und nichtärztlichen psychotherapeutischen Leistungserbringern. Damit [jetzt] haben die Versicherten ein Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten. Das Erstzugangsrecht ist allerdings verknüpft mit der Verpflichtung des behandelnden Psychotherapeuten, spätestens nach den probatorischen Sitzungen den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen, der in diesem das Ergebnis seiner Abklärung einer evtl. vorliegenden somatischen Erkrankung niederlegt. Sofern er es für erforderlich hält, veranlasst er auch die Abklärung durch einen psychiatrisch tätigen Vertragsarzt, der den Konsiliarbericht dann entsprechend ergänzt.