Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6 RdSchr. 90b, Durchführung der künstlichen Befruchtung
Tit. 2.6 RdSchr. 90b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Leistungen der künstlichen Befruchtung
Tit. 2 – Art und Inhalt der Leistung
Tit. 2.6 RdSchr. 90b – Durchführung der künstlichen Befruchtung
(1) Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur [jetzt] Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder zugelassene Krankenhäuser erbringen, denen die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat.
(2) Inseminationen, die nicht nach einem vorangegangenen hormonellen Stimulationsverfahren vorgenommen werden, dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auch von Ärzten oder zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden, denen [jetzt] zwar keine Genehmigung erteilt wurde, die aber zur Führung der Gebietsbezeichnung "Frauenarzt" berechtigt sind.
(3) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die Ärzte oder Einrichtungen über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten. Ein Anspruch auf die Genehmigung besteht nicht.