Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.3 RdSchr. 89f, [jetzt] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. 7.3 RdSchr. 89f
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze; hier: Meldeverfahren in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Tit. 7 – Geringverdienergrenze
Tit. 7.3 RdSchr. 89f – [jetzt] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Eine besondere Regelung [jetzt] enthält § 20 Abs. 3 SGB IV für solche Arbeitnehmer [im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte],[richtig] Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, [und] deren Arbeitsentgelt nur durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze überschreitet. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Beiträge von dem Arbeitsentgelt bis zu [jetzt] 325 EUR allein aufbringen; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies [jetzt] auch für den Zusatzbeitrag. Übernimmt der Arbeitgeber gleichwohl die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile, so liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
(2) Hat während eines Teils des Monats oder des gesamten Monats, dem das [jetzt] einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, Beitragsfreiheit vorgelegen, dann kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beitragslastverteilung nicht isoliert betrachtet werden. Sinn und Zweck des [jetzt] § 20 Abs. 3 SGB IV . . . gebieten es, in diesen Fällen für das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt (einschließlich [jetzt] des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) zusammen mit dem fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze übersteigt, hat der Arbeitnehmer lediglich von dem 325 EUR übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil zu tragen. Bis zum Betrag von [jetzt] 325 EUR (abzüglich des fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge allein aufbringen.
Beispiel [2013 aktualisiert][2020 aktualisiert]:
Ein Arbeitnehmer[jetzt] zur Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer verdient monatlich 300 EUR. Im November erzielt er bis zum 10. 11. ein Arbeitsentgelt von 100 EUR und bezieht vom 11. 11. an Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein Weihnachtsgeld von 150 EUR.
Beitragsverteilung für November: | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |
laufendes Arbeitsentgelt | 100 EUR | - | 100 v. H. |
fiktives Arbeitsentgelt | 200 EUR | - | - |
Weihnachtsgeld | 25 EUR | - | 100 v. H. |
Geringverdienergrenze | 325 EUR | ||
Weihnachtsgeld | 125 EUR | 50 v. H. | 50 v. H. |