Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 19 SGB V Tit. 3.1 RdSchr. 88c, Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen
Zu § 19 SGB V Tit. 3.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 19 SGB V → Zu § 19 SGB V Tit. 3 – Ende der Familienversicherung
Zu § 19 SGB V Tit. 3.1 RdSchr. 88c – Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen
(1) Die Familienversicherung wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der Familienversicherung, wenn die Familienversicherung wegen Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
(2) Fallen die für die Familienversicherung zu erfüllenden Voraussetzungen innerhalb des Monats weg, endet der nachgehende Leistungsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt.