Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Einordnung und Art der Leistung
Zu § 38 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V
Zu § 38 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Einordnung und Art der Leistung
Vgl. auch: RdSchr. 03 o Zu § 38 SGB V.
Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vgl. [jetzt] RdSchr. 08 f. Zum Anspruch auf Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit (§ 38 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB V) s. RdSchr. 16 c Tit. 2.
(1) Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung, Versicherungsfall für diese Leistung ist deshalb die behandlungsbedürftige Krankheit. Es handelt sich um eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V ist eine Regelleistung, Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V eine Mehrleistung.