Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
[jetzt] Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten.