Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c, Anerkannte Heilbäder und Kurorte
Zu § 23 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V
Zu § 23 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c – Anerkannte Heilbäder und Kurorte
(1) Ambulante [jetzt] Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) können grds. nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten erbracht werden, in denen eine sinnvolle Durchführung der Vorsorgeleistung unter [kur- bzw.] badeärztlicher Betreuung und unter Verwendung ortsgebundener Heilmittel sichergestellt ist.
(2) Hinsichtlich des Kurortes gelten bei stationären [jetzt] Vorsorgeleistungen (Abschnitt 4.3) keine einschränkenden Bedingungen, da die im Rahmen einer Vorsorgeleistung erforderlichen medizinischen und aus medizinischen Gründen erforderlichen anderen Maßnahmen in der Regel innerhalb der Einrichtung erbracht werden.