Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c, Stationäre Vorsorgemaßnahmen
Zu § 23 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V → Zu § 23 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 23 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c – Stationäre Vorsorgemaßnahmen
(1) Lassen sich die in Abschnitt 3 aufgezählten Behandlungsziele weder durch ambulante Vorsorgeleistungen [jetzt] am Wohnort (Abschnitt 4.1) noch im Rahmen einer ambulanten [jetzt] Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) erreichen, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V handelt, mit der ein Vertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V geschlossen ist oder nach § 111 Abs. 3 SGB V als abgeschlossen gilt. Im Übrigen können auch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen unter den Voraussetzungen des § 140 SGB V weiterbetrieben werden.