Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung → Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 – Ausschluss der Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c
Die Familienversicherung ist gegenüber einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung grds. nachrangig. Auch für Personen, die kraft Gesetzes nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder sich auf eigenen Entschluss von der gesetzlichen Krankenversicherung abgewandt haben, wird eine Familienversicherung nicht begründet. Die Ausschlusstatbestände sind abschließend in § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 bis 5 SGB V geregelt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Leistungsansprüchen aus einer Familienversicherung zu nachgehenden Leistungsansprüchen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 6 zu § 19 SGB V verwiesen.