Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c, Bezug ausländischer Leistungen
Zu § 16 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V
Zu § 16 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c – Bezug ausländischer Leistungen
(1) Im Rahmen des § 16 Abs. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankenkassenleistungen auch, soweit der Versicherte gleichartige Leistungen von einem ausländischen Unfallversicherungsträger erhält.
(2) Die Vorschrift setzt konsequent die Zuständigkeitsverlagerung für [richtig] Leistungen, die wegen Arbeitsunfällen[jetzt] Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erforderlich werden, in den ausschließlichen Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch insoweit fort, als nach ausländischen Rechtsvorschriften ein Arbeitsunfall[jetzt] Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und daraus resultierende Leistungsansprüche vorliegen.
(3) Hinsichtlich des Ruhens von Krankengeld bei Bezug von ausländischen Entgeltersatzleistungen wird auf die Anmerkungen in Abschnitt 4 zu § 49 SGB V verwiesen.