Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 16 SGB V Tit. 5.1 RdSchr. 88c, Freigänger
Zu § 16 SGB V Tit. 5.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V → Zu § 16 SGB V Tit. 5 – Freiheitsstrafe
Zu § 16 SGB V Tit. 5.1 RdSchr. 88c – Freigänger
Für Strafgefangene, die als "Freigänger" einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62 a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge. Da § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V den Anspruch auf die Leistungen der Krankenkassen nur insoweit zum Ruhen bringt, wie ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge besteht, sind für die betroffenen Freigänger die üblichen Leistungen der Krankenkasse z. B. im Rahmen der . . . vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.