Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 16 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V
Zu § 16 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
(1) In dieser Vorschrift sind die für sämtliche Leistungen allgemein geltenden Ruhenstatbestände zusammengefasst. Prinzipiell ausgeschlossen von diesen Ruhenstatbeständen ist lediglich das [jetzt] Mutterschaftsgeld ( § 195 Abs. 2 RVO, § 22 Abs. 2 KVLG[jetzt] § 24c SGB V i.V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 14 KVLG 1989)). Andere Leistungen können bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nur gewährt werden, soweit dies ausdrücklich als Ausnahme zugelassen ist.