Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 11 Abs. 2 BVG RdSchr. 88c, Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 BVG
Zu § 11 Abs. 2 BVG RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 11 Abs. 2 BVG
Zu § 11 Abs. 2 BVG RdSchr. 88c – Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 BVG
(1) . . . Eine Badekur kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 BVG gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer [jetzt] Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Sie wird gewährt
- 1.
- 2.
(2) Eine Badekur in diesem Sinne kann je nach Lage des Einzelfalles sowohl präventiven als auch rehabilitativen Charakter haben. Die Leistung ist daher vergleichbar mit [richtig] Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Krankenkassen nach § 23 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 41 Abs. 1 SGB V.
(3) Versicherte Beschädigte haben abweichend von § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst. d BVG auch dann Anspruch auf eine Badekur, wenn eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. Die Leistungsansprüche nach dem SGB V und dem BVG stehen gleichrangig nebeneinander; eine wechselseitige Erstattungspflicht ergibt sich aus [jetzt] § 19 BVG und § 18 c Abs. 5 Satz 2 BVG. Versicherten Beschädigten sollte daher eine Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 1, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 [Abs. 1] SGB V nur bewilligt werden, wenn die Leistung wegen eines Nichtschädigungsleidens erforderlich ist.