Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Einzug der Zuzahlung
Zu § 60 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Einzug der Zuzahlung
Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entsteht grds. nur in der Höhe des [jetzt] sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages. Damit kann auch vom Leistungserbringer im Rahmen der nach § 133 SGB V zu schließenden Verträge nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der vom Versicherten aufzubringenden Eigenanteile[jetzt] Zuzahlungen verlangt werden. Hiervon abweichend geregelt ist lediglich das Verfahren zum Einzug der Zuzahlung bei [jetzt] Rettungsfahrten, die bei der Notruf-Leitstelle angefordert wurden oder bei dieser nach den einschlägigen Rettungsdienstvorschriften gemeldet und registriert werden müssen. In diesen Fällen hat die Krankenkasse die Zuzahlung vom Versicherten einzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die [jetzt] jeweilige Fahrt von einer Hilfsorganisation oder einem sonstigen Transportunternehmen mit Genehmigung zur Durchführung von Rettungsfahrten ausgeführt wurde.