Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V → Zu § 60 SGB V Tit. 3 – Fahrkosten zur ambulanten Behandlung
Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
(1) Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Krankenkasse werden [jetzt: bis auf besondere Ausnahmefälle, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 8 KrTRL] grds. nicht übernommen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus, [jetzt] aus medizinischen Gründen notwendige Krankentransportfahrten und Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115 a oder § 115 b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Auch in diesen Fällen sind allerdings nur die [jetzt] Kosten zu übernehmen, die den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag je einfache Fahrt übersteigen.
(2) . . .