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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 4.2 RdSchr. 88c, Zugelassenes Krankenhaus
Zu § 39 SGB V Tit. 4.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V → Zu § 39 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Zu § 39 SGB V Tit. 4.2 RdSchr. 88c – Zugelassenes Krankenhaus
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