Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c, Medizinische Notwendigkeit
Zu § 39 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V → Zu § 39 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Zu § 39 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c – Medizinische Notwendigkeit
(1) Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus [vollstationäre Krankenhausbehandlung] (§ 107 in Verb. mit § 108 SGB V) besteht zur
Erkennung von Krankheiten,
Heilung von Krankheiten,
Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten,
Linderung von Krankheitsbeschwerden,
wenn das Behandlungsziel nicht durch [teilstationäre, vor- und nachstationäre oder] ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 28 in Verb. mit § 37 SGB V) erreicht werden kann.