Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.1 RdSchr. 88c, Stiefkinder und Enkel (§ 10 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 – Besondere Voraussetzungen für Kinder → Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3 – Besonderheiten für Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.1 RdSchr. 88c – Stiefkinder und Enkel (§ 10 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB V)
(1) Stiefkinder und Enkel gelten als Kinder im Sinne der Vorschriften über die Familienversicherung, solange sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden [jetzt] oder in seinen Haushalt aufgenommen wurden. [Stiefkinder in diesem Sinne sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.] Die Familienversicherung wird mit dem Tage der Übernahme des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied oder ab der Aufnahme in den Haushalt begründet. Von diesem Tage an sind ggf. auch in laufenden Fällen Leistungen zu erbringen.
(2) Zur Feststellung des überwiegenden Unterhalts wird auf die Ausführungen im [jetzt] RdSchr. 19h verwiesen.