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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c, Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
Zu § 37 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V → Zu § 37 SGB V Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 37 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c – Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
(1) Im Gegensatz zu Abschnitt 2.2 setzt die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 [Satz 1] SGB V nicht voraus, dass Krankenhausbehandlung geboten ist. Die häusliche Krankenpflege muss in diesen Fällen notwendig sein, um das Ziel der ärztlichen Behandlung, d. h. [jetzt] eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern [richtig], zu erreichen.
(2) [jetzt] Als Regelleistung wird Behandlungspflege zur Verfügung gestellt. Daneben besteht Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung eine entsprechende Bestimmung getroffen hat [jetzt] und keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI vorliegt (§ 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Sie kann dabei sowohl Dauer als auch Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bestimmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 [jetzt] Satz 4 und 5 SGB V).