Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 34 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c, Ausgeschlossene Hilfsmittel
Zu § 34 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 34 SGB V → Zu § 34 SGB V Tit. 2 – Ausgeschlossene Mittel
Zu § 34 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 88c – Ausgeschlossene Hilfsmittel
(1) Durch Rechtsverordnung ist auch der Ausschluss von Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis aus der Leistungspflicht der Krankenkassen möglich [jetzt] (§ 34 Abs. 4 SGB V). Von [jetzt] dem Leistungsausschluss sind z. B. Betriebsmittel (Batterien für Hörgeräte) betroffen. . .
(2) Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, inwieweit geringfügige Kosten für notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Ein Ausschluss der Kostenübernahme für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nicht möglich.