Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 34 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c, Ausgeschlossene Arzneimittel
Zu § 34 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 34 SGB V → Zu § 34 SGB V Tit. 2 – Ausgeschlossene Mittel
Zu § 34 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c – Ausgeschlossene Arzneimittel
(1) . . .
(2) Ist das Arzneimittel auf Grund seiner Zuordnung zu den in § 34 Abs. 1 [Satz 6] Nr. 2 und 3 SGB V genannten Arzneimittelgruppen von der Versorgung ausgeschlossen, so kann es unabhängig vom Anwendungsgebiet nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Eine Ausnahme gilt für Mund- und Rachentherapeutika bei Pilzinfektionen.
(3) Neben den durch Rechtsverordnung auszuschließenden Arzneimitteln [die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden] können auch solche Arzneimittel von der Leistungspflicht ausgenommen werden, die für das Therapieziel [jetzt] oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
(4) Bei der Verordnung und Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen [jetzt] wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 in Verb. mit § 2 Abs. 1 SGB V). . . .