Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines s. auch RdSchr. 07p
Zu § 33 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 SGB V
Zu § 33 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines s. auch RdSchr. 07p
(1) Die Vorschrift regelt die Ausstattung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Bei Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis kann durch Rechtsverordnung 1 bestimmt werden, dass die Kosten für diese Hilfsmittel die Krankenkasse nicht übernimmt. Durch Rechtsverordnung 1 kann auch bestimmt werden, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
(2) Den Hilfsmitteln gleichgestellt werden auch Sehhilfen (insbesondere Brillen und Kontaktlinsen). Zum Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gehören neben der individuellen Anpassung des Hilfsmittels, der Versorgung mit dem nötigen Zubehör auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch.
(3) Mittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der [jetzt] Krankenkassen.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis (Hilfsmittelkatalog - § 128 SGB V). In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen (Positivliste) und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. [jetzt] Der [jetzt] GKV-Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im BAnz bekannt zu machen (vgl. § 139 Abs. 1 SGB V).
Vgl. HilfsMKVV.