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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 25 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c, [jetzt] Gemeinsamer Bundesausschuss
Zu § 25 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 25 SGB V
Zu § 25 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c – [jetzt] Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Gesundheitsuntersuchungen zu bestimmen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
(2) Die Richtlinienkompetenz des [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschusses bezieht sich auf die ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V und die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 2 SGB V.
(3) Der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss kann Untersuchungen zur Früherkennung der sog. "Volkskrankheiten" (§ 25 Abs. 1 SGB V) und zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB V) nur unter den in § 25 Abs. 3 SGB V genannten Voraussetzungen zulassen.
(4) Der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss soll in den Richtlinien beachten, dass die ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V mit den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 2 SGB V, soweit das berufsrechtlich zulässig ist, zusammen angeboten werden können.
(5) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz kann der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss für geeignete Gruppen von Versicherten eine abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen. Das gilt sowohl bei den Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V als auch bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs nach § 25 Abs. 2 SGB V. Der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss hat auch die Möglichkeit, innerhalb einzelner Untersuchungsprogramme größere zeitliche Abstände vorzusehen.